18.02.2021 14:27 | Bundesvereinigung Bauwirtschaft | Handel
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Lieferkettengesetz: Keine neuen Belastungen für den Mittelstand schaffen
Berlin (ots) - "Die Einigung der Bundesregierung im Hinblick auf die Einführung eines Sorgfaltspflichtengesetzes zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten darf nicht zu einer Belastung für den Mittelstand im Bau- und Ausbauhandwerk führen." Mit diesen Worten kommentierte der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), Marcus Nachbauer, den heute bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Demnach soll das Gesetz zunächst ab dem Jahr 2023 für Unternehmen mit über 3.000 Arbeitnehmern mit Sitz im Inland in Kraft treten. In einem zweiten Schritt soll ab dem Jahr 2024 der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern ausgeweitet werden.
"Der Eindruck, kleine und mittelständischen Unternehmen seien nicht betroffen, trügt! Vielmehr steht zu befürchten, dass die von dem Gesetz betroffenen Unternehmen die sie treffenden Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vertragsgestaltung auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen in ihrer Lieferkette abwälzen," führt Nachbauer weiter aus.
Es müsse daher durch eine entsprechende Ausgestaltung des Sorgfaltspflichtengesetzes ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten nicht ihren Vertragspartnern aufbürden. "Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen nicht mit den im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sowie neuen Dokumentations- und Berichtspflichten belastet werden." So Nachbauer eindringlich.
Im Hinblick auf das nunmehr eingeleitete Gesetzgebungsverfahren fordert das deutsche Bau- und Ausbauhandwerk, den Anwendungsbereich des Gesetzes klar zu beschränken. "Es muss sichergestellt werden, dass vom Anwendungsbereich nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf Lieferketten haben. Ebenso wenig darf durch eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung den vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Verpflichtungen auf kleinere und mittlere Unternehmen zu übertragen. Dies würde ansonsten durch die Hintertür zu einer gleichwertigen Einbeziehung des Mittelstandes in den Anwendungsbereich des Gesetzes führen, den das Wirtschaftsministerium nach eigenen Aussagen verhindern möchte," kommentierte Nachbauer abschließend.
Pressekontakt:
Dr. Ilona K. Klein
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bundesvereinigung Bauwirtschaft
Kronenstr. 55-58
10117 Berlin
Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
eMail klein@bv-bauwirtschaft.de
www.bv-bauwirtschaft.de
Original-Content von: Bundesvereinigung Bauwirtschaft, übermittelt durch news aktuell
Demnach soll das Gesetz zunächst ab dem Jahr 2023 für Unternehmen mit über 3.000 Arbeitnehmern mit Sitz im Inland in Kraft treten. In einem zweiten Schritt soll ab dem Jahr 2024 der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern ausgeweitet werden.
"Der Eindruck, kleine und mittelständischen Unternehmen seien nicht betroffen, trügt! Vielmehr steht zu befürchten, dass die von dem Gesetz betroffenen Unternehmen die sie treffenden Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vertragsgestaltung auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen in ihrer Lieferkette abwälzen," führt Nachbauer weiter aus.
Es müsse daher durch eine entsprechende Ausgestaltung des Sorgfaltspflichtengesetzes ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten nicht ihren Vertragspartnern aufbürden. "Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen nicht mit den im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sowie neuen Dokumentations- und Berichtspflichten belastet werden." So Nachbauer eindringlich.
Im Hinblick auf das nunmehr eingeleitete Gesetzgebungsverfahren fordert das deutsche Bau- und Ausbauhandwerk, den Anwendungsbereich des Gesetzes klar zu beschränken. "Es muss sichergestellt werden, dass vom Anwendungsbereich nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf Lieferketten haben. Ebenso wenig darf durch eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung den vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Verpflichtungen auf kleinere und mittlere Unternehmen zu übertragen. Dies würde ansonsten durch die Hintertür zu einer gleichwertigen Einbeziehung des Mittelstandes in den Anwendungsbereich des Gesetzes führen, den das Wirtschaftsministerium nach eigenen Aussagen verhindern möchte," kommentierte Nachbauer abschließend.
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