21.03.2024 13:48 | Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) | Arbeit & Beruf
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Durchbruch im Nachweis- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Textform statt Schriftform
Berlin (ots) -
Zum Beschluss der Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV die Schriftform im Nachweis- und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Textform zu ersetzen, erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: "Der GVP begrüßt es sehr, dass die Bundesregierung das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz durch die Textform ersetzen will. Offenbar hat unsere Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz IV Wirkung gezeigt, in der wir auch die besondere Belastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Schriftform dargelegt haben. Jetzt ist es am Deutschen Bundestag, diese bürokratischen Entlastungen schnell im parlamentarischen Verfahren zu verabschieden und damit Gesetz werden zu lassen."
Hintergrund
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG bedarf der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen ("Verleiher") und dem Einsatzbetrieb ("Entleiher") der Schriftform. Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien also eigenhändig im Original zu unterzeichnen. Gekoppelt ist diese Vorschrift noch an eine weitere Norm, die besagt, dass der Vertrag zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen zwingend vor dem Einsatz einer Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss. Ein Verstoß gegen diese sogenannte Kennzeichnungspflicht ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von 30.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Bestand der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefährden, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird und zwingende Voraussetzung dafür ist, legal in Deutschland als Zeitarbeitsunternehmen tätig zu werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG).
In Deutschland werden jährlich Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Einsatzbetrieben und Zeitarbeitsunternehmen im siebenstelligen Bereich geschlossen. Deshalb bedeutet die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.
Über den Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP)
Der GVP entstand Anfang Dezember 2023 durch die Verschmelzung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Der Verband mit seinen 5.600 Mitgliedsunternehmen verfügt daher über jahrzehntelange Erfahrung in der Interessenvertretung der Branche und ist das Sprachrohr für die Personaldienstleister in ihrer ganzen Vielfalt.
Pressekontakt:
Doris Bergmann
Leiterin Fachbereich Kommunikation
Gesamtverband der
Personaldienstleister e.V. (GVP)
Universitätsstr. 2-3a
10117 Berlin
Telefon: +49 30 206098 - 5211
E-Mail: presse@personaldienstleister.de
Internet: www.personaldienstleister.de
Original-Content von: Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP), übermittelt durch news aktuell
Zum Beschluss der Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV die Schriftform im Nachweis- und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Textform zu ersetzen, erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: "Der GVP begrüßt es sehr, dass die Bundesregierung das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz durch die Textform ersetzen will. Offenbar hat unsere Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz IV Wirkung gezeigt, in der wir auch die besondere Belastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Schriftform dargelegt haben. Jetzt ist es am Deutschen Bundestag, diese bürokratischen Entlastungen schnell im parlamentarischen Verfahren zu verabschieden und damit Gesetz werden zu lassen."
Hintergrund
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG bedarf der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen ("Verleiher") und dem Einsatzbetrieb ("Entleiher") der Schriftform. Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien also eigenhändig im Original zu unterzeichnen. Gekoppelt ist diese Vorschrift noch an eine weitere Norm, die besagt, dass der Vertrag zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen zwingend vor dem Einsatz einer Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss. Ein Verstoß gegen diese sogenannte Kennzeichnungspflicht ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von 30.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Bestand der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefährden, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird und zwingende Voraussetzung dafür ist, legal in Deutschland als Zeitarbeitsunternehmen tätig zu werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG).
In Deutschland werden jährlich Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Einsatzbetrieben und Zeitarbeitsunternehmen im siebenstelligen Bereich geschlossen. Deshalb bedeutet die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.
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