11.07.2019 11:30 | Hamburgische Notarkammer | Sonstige Nachrichten
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Der Brexit - Das Aus für die "deutschen Limiteds"
Köln (ots) - Aufgeschoben ist nicht aufgehoben - dieses Sprichwort
gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der EU. Besonders hart wird der Brexit Unternehmen
treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet
wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene
Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit
nutzen und rechtzeitig vorsorgen.
Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000
Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden
sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. "Bis zur
Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte
Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei
der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist",
erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen
Notarkammer. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden
solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt,
wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese
rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die
Bezeichnung "deutsche Limited" eingebürgert hat.
Keine Anerkennung der "deutschen Limited" mehr nach dem Brexit
Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im
Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr.
"Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber
von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach
deutschen Recht behandelt", erklärt Notar Uerlings. Besonders
brisant: Die Gesellschafter einer "deutschen Limited" können durch
den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. "Während bislang nur
die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der
Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit
ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden", betont
Notar Uerlings.
Rechtzeitig handeln
Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert
und den Wechsel einer "deutschen Limited" in eine Gesellschaft nach
deutschem Recht erleichtert. "Eine solche grenzüberschreitende
Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen
finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit", berichtet Notar
Uerlings. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen
und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die
Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu
schützen. Notar Uerlings rät: "Der Termin für den Brexit naht, und
daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig
handeln!"
Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
Tel.: +49 221 2575291
Fax: +49 221 2575310
e-Mail: info@rhnotk.de
Web: www.rhnotk.de
Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell
gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der EU. Besonders hart wird der Brexit Unternehmen
treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet
wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene
Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit
nutzen und rechtzeitig vorsorgen.
Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000
Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden
sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. "Bis zur
Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte
Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei
der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist",
erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen
Notarkammer. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden
solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt,
wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese
rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die
Bezeichnung "deutsche Limited" eingebürgert hat.
Keine Anerkennung der "deutschen Limited" mehr nach dem Brexit
Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im
Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr.
"Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber
von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach
deutschen Recht behandelt", erklärt Notar Uerlings. Besonders
brisant: Die Gesellschafter einer "deutschen Limited" können durch
den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. "Während bislang nur
die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der
Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit
ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden", betont
Notar Uerlings.
Rechtzeitig handeln
Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert
und den Wechsel einer "deutschen Limited" in eine Gesellschaft nach
deutschem Recht erleichtert. "Eine solche grenzüberschreitende
Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen
finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit", berichtet Notar
Uerlings. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen
und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die
Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu
schützen. Notar Uerlings rät: "Der Termin für den Brexit naht, und
daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig
handeln!"
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Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
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Schlagwörter
Unternehmen , Brexit , Niederlassungsfreiheit , Notariat , Rechtsform , Limited , Ratgeber , EU , Wirtschaft ,
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