06.09.2018 10:00 | Sopra Steria SE | Sonstige Nachrichten
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BRSG: Arbeitgebern droht Doppelbelastung durch Pflichtzuschüsse / bAV-Reform wird Haftungsrisiken oder Beitragszuwächse bei Versicherern auslösen
Hamburg (ots) - Die meisten Arbeitgeber in Deutschland müssen mit
unnötigen Mehrbelastungen durch die Reform der betrieblichen
Altersvorsorge (bAV) rechnen. Grund ist eine gesetzliche Unschärfe im
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Die künftigen Pflichtzuschüsse
durch das Unternehmen fallen ohne Anpassung der aktuellen
Entgeltumwandlungsvereinbarungen zusätzlich zu bereits freiwillig
gezahlten Förderungen an. Eine Möglichkeit zur Anrechnung ist bislang
im Gesetz nicht erkennbar. Versicherer können dagegen mit
signifikanten Haftungsproblemen gemäß Paragraph 6
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) rechnen, wenn sie ihrer
gesetzlichen Pflicht zur Nachberatung nicht nachkommen. Das zeigt
eine aktuelle Markteinschätzung von Sopra Steria Consulting.
Der Bestand an Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
in Deutschland umfasste 2017 mehr 15 Millionen Policen, so eine
Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV). Viele Arbeitgeber fördern die Entgeltumwandlungen ihrer
Mitarbeiter bereits jetzt freiwillig mit einem Zuschuss. Diese
Zusagen hat jeder Arbeitgeber individuell vertraglich in
Betriebsvereinbarungen oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen
festgelegt. Mit dem seit 1. Januar 2018 gültigen
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist eine umfassende bAV-Reform
in Kraft getreten. Künftig werden unter anderem 15 Prozent
Arbeitgeberzuschuss zur bAV verpflichtend - ab 2019 für neue
Verträge, ab 2022 auch für bestehende Policen, sofern sie nach §63
Abs. 3 EStG gefördert werden. Dieser BRSG-Pflichtzuschuss kann in der
Höhe reduziert werden auf die tatsächliche
Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung des
Mitarbeiters.
Die Tücke im Gesetz: Nach aktuellem Stand können Unternehmen einen
bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen
BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen - unabhängig davon, ob pauschal 15
Prozent gezahlt werden oder ein reduzierter Zuschuss -. Die Folge ist
eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung. "Betriebe, die
bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen
prüfen", sagt Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei
Sopra Steria Consulting. Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die
bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre
Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht,
es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse.
Für Maßnahmen ab 2019 besteht die Gefahr, dass eine Veränderung bei
den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird. "Dann könnte das
Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum
Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse", so
Christoph Jimenez-Ramos.
Enormer bAV-Beratungsbedarf durch BRSG
Betroffene Unternehmen werden deshalb versuchen, dass möglichst
viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018
abschließen. Die Bestimmungen sorgen zudem für einen massiven
Beratungsbedarf bei den Arbeitgebern. Die bAV-Beratung wird durch das
BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft
verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Anbieter
von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind nun
gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend zu schulen
und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen.
Die Chance: Versicherer, die beides leisten - Unterstützung bei
Neuabschlüssen und Hilfe bei der Neu-Formulierung bestehender
Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelzuschüssen
- erhöhen ihren Prämienbestand und zugleich die Zufriedenheit der
Kunden.
Einige InsurTechs wie Suretec (https://www.firmenrisiken.com/)
sowie andere Softwareanbieter stellen mittlerweile Online-Rechner zur
Verfügung. Mit ihnen können Arbeitgeber ihr Kostenrisiko bestimmen.
"Die Beratungslücke ist enorm. Es wäre betriebswirtschaftlich fatal
für die Versicherungswirtschaft, wenn sie das Feld branchenfremden
Unternehmen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie
Techunternehmen überlässt", sagt Christoph Jimenez-Ramos von Sopra
Steria Consulting.
Über Sopra Steria Consulting (www.soprasteria.de)
Sopra Steria Consulting zählt heute zu den Top Business
Transformation Partnern in Deutschland. Als ein führender
europäischer Anbieter für digitale Transformation bietet Sopra Steria
eines der umfassendsten Angebotsportfolios für End-to-End-Services am
Markt: Beratung, Systemintegration, Softwareentwicklung,
Infrastrukturmanagement und Business Process Services.
Unternehmen und Behörden vertrauen auf die Expertise von Sopra
Steria, komplexe Transformationsvorhaben, die geschäftskritische
Herausforderungen adressieren, erfolgreich umzusetzen. Im
Zusammenspiel von Qualität, Leistung, Mehrwert und Innovation
befähigt Sopra Steria seine Kunden, Informationstechnologien optimal
zu nutzen. Mit mehr als 42.000 Mitarbeitern in über 20 Ländern
erzielte Sopra Steria 2017 einen Umsatz in Höhe von 3,8 Mrd. Euro.
Die Sopra Steria Group (SOP) ist notiert an der NYSE Euronext
Paris (Compartment A) - ISIN: FR0000050809.
Weitere Informationen finden sich unter
www.soprasteria.de/newsroom
Pressekontakt:
Sopra Steria Consulting:
Nils Ritter
Tel.: +49 (0) 40 22703-8801
E-Mail: nils.ritter@soprasteria.com
Faktor 3:
Eva Klein
Tel.: +49 (0) 40 679446-6174
E-Mail: e.klein@faktor3.de
Original-Content von: Sopra Steria SE, übermittelt durch news aktuell
unnötigen Mehrbelastungen durch die Reform der betrieblichen
Altersvorsorge (bAV) rechnen. Grund ist eine gesetzliche Unschärfe im
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Die künftigen Pflichtzuschüsse
durch das Unternehmen fallen ohne Anpassung der aktuellen
Entgeltumwandlungsvereinbarungen zusätzlich zu bereits freiwillig
gezahlten Förderungen an. Eine Möglichkeit zur Anrechnung ist bislang
im Gesetz nicht erkennbar. Versicherer können dagegen mit
signifikanten Haftungsproblemen gemäß Paragraph 6
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) rechnen, wenn sie ihrer
gesetzlichen Pflicht zur Nachberatung nicht nachkommen. Das zeigt
eine aktuelle Markteinschätzung von Sopra Steria Consulting.
Der Bestand an Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
in Deutschland umfasste 2017 mehr 15 Millionen Policen, so eine
Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV). Viele Arbeitgeber fördern die Entgeltumwandlungen ihrer
Mitarbeiter bereits jetzt freiwillig mit einem Zuschuss. Diese
Zusagen hat jeder Arbeitgeber individuell vertraglich in
Betriebsvereinbarungen oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen
festgelegt. Mit dem seit 1. Januar 2018 gültigen
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist eine umfassende bAV-Reform
in Kraft getreten. Künftig werden unter anderem 15 Prozent
Arbeitgeberzuschuss zur bAV verpflichtend - ab 2019 für neue
Verträge, ab 2022 auch für bestehende Policen, sofern sie nach §63
Abs. 3 EStG gefördert werden. Dieser BRSG-Pflichtzuschuss kann in der
Höhe reduziert werden auf die tatsächliche
Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung des
Mitarbeiters.
Die Tücke im Gesetz: Nach aktuellem Stand können Unternehmen einen
bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen
BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen - unabhängig davon, ob pauschal 15
Prozent gezahlt werden oder ein reduzierter Zuschuss -. Die Folge ist
eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung. "Betriebe, die
bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen
prüfen", sagt Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei
Sopra Steria Consulting. Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die
bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre
Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht,
es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse.
Für Maßnahmen ab 2019 besteht die Gefahr, dass eine Veränderung bei
den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird. "Dann könnte das
Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum
Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse", so
Christoph Jimenez-Ramos.
Enormer bAV-Beratungsbedarf durch BRSG
Betroffene Unternehmen werden deshalb versuchen, dass möglichst
viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018
abschließen. Die Bestimmungen sorgen zudem für einen massiven
Beratungsbedarf bei den Arbeitgebern. Die bAV-Beratung wird durch das
BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft
verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Anbieter
von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind nun
gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend zu schulen
und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen.
Die Chance: Versicherer, die beides leisten - Unterstützung bei
Neuabschlüssen und Hilfe bei der Neu-Formulierung bestehender
Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelzuschüssen
- erhöhen ihren Prämienbestand und zugleich die Zufriedenheit der
Kunden.
Einige InsurTechs wie Suretec (https://www.firmenrisiken.com/)
sowie andere Softwareanbieter stellen mittlerweile Online-Rechner zur
Verfügung. Mit ihnen können Arbeitgeber ihr Kostenrisiko bestimmen.
"Die Beratungslücke ist enorm. Es wäre betriebswirtschaftlich fatal
für die Versicherungswirtschaft, wenn sie das Feld branchenfremden
Unternehmen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie
Techunternehmen überlässt", sagt Christoph Jimenez-Ramos von Sopra
Steria Consulting.
Über Sopra Steria Consulting (www.soprasteria.de)
Sopra Steria Consulting zählt heute zu den Top Business
Transformation Partnern in Deutschland. Als ein führender
europäischer Anbieter für digitale Transformation bietet Sopra Steria
eines der umfassendsten Angebotsportfolios für End-to-End-Services am
Markt: Beratung, Systemintegration, Softwareentwicklung,
Infrastrukturmanagement und Business Process Services.
Unternehmen und Behörden vertrauen auf die Expertise von Sopra
Steria, komplexe Transformationsvorhaben, die geschäftskritische
Herausforderungen adressieren, erfolgreich umzusetzen. Im
Zusammenspiel von Qualität, Leistung, Mehrwert und Innovation
befähigt Sopra Steria seine Kunden, Informationstechnologien optimal
zu nutzen. Mit mehr als 42.000 Mitarbeitern in über 20 Ländern
erzielte Sopra Steria 2017 einen Umsatz in Höhe von 3,8 Mrd. Euro.
Die Sopra Steria Group (SOP) ist notiert an der NYSE Euronext
Paris (Compartment A) - ISIN: FR0000050809.
Weitere Informationen finden sich unter
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Sopra Steria Consulting:
Nils Ritter
Tel.: +49 (0) 40 22703-8801
E-Mail: nils.ritter@soprasteria.com
Faktor 3:
Eva Klein
Tel.: +49 (0) 40 679446-6174
E-Mail: e.klein@faktor3.de
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Schlagwörter
Wirtschaft , bAV , Altersvorsorge , Governance , Rente , Gesetze , BRSG , Betriebsrentenstärkungsgesetz , Unternehmen , Betriebliche Altersvorsorge , Versicherung , Pflichtzuschuss , Finanzen , Hamburg ,
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