16.04.2019 08:00 | Statistisches Bundesamt | Geld & Wirtschaft
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Insolvenzverfahren natürlicher Personen bis 2017: Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen
Wiesbaden (ots) - Von den 142 086 im Jahr 2010 eröffneten
Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die
Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die
Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische
Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten
Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder
85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422
Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der
insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen
Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14
906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.
Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster
Versagungsgrund
Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der
Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war
die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle).
Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des
Schuldners gegen Obliegenheiten (566).
Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017
beendeten Verfahren
Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in
Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet
wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen
verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer
Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des
zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den
quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste
der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.
Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des
Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und
zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das
Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die
Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig
erst Jahre nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher
Personen getroffen.
Die vollständige Pressemitteilung mit Tabellen sowie weitere
Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des
Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de zu finden.
Weitere Auskünfte:
Insolvenzen,
Telefon: +49 (0) 611 / 75 45 89
www.destatis.de/kontakt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: presse@destatis.de
Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell
Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die
Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die
Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische
Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten
Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder
85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422
Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der
insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen
Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14
906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.
Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster
Versagungsgrund
Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der
Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war
die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle).
Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des
Schuldners gegen Obliegenheiten (566).
Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017
beendeten Verfahren
Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in
Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet
wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen
verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer
Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des
zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den
quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste
der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.
Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des
Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und
zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das
Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die
Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig
erst Jahre nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher
Personen getroffen.
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